
Unsere AGB' s
Winfunding Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines zu Winfunding
1. Die winku GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart HRB 742797, geschäftsansässig Am Heilbrunnen 59, 72766 Reutlingen, betreibt unter www.winku-winfunding.com und unter www.winfunding.de eine Crowdfunding-Plattform, auf der interessierte Anleger nach Abschluss des Registrierungsvorgangs („Finanzierung Beantragen“) die Möglichkeit haben, sich durch die Vergabe von Darlehen, Beteiligungen und Finanzinstrumenten an Projekten von professionellen Immobilienentwicklern („Immobilienprojekten“) und in den Bereichen „Technik“ und „Handel“ zu beteiligen. Die jeweiligen Projekte werden von externen Anbietern („Emittenten“) aufgelegt und verwaltet.
2. Die Beteiligung des Anlegers an einem Projekt erfolgt über einen Darlehensvertrag, der zwischen dem Anleger und dem Emittenten zustande kommt. Winfunding ist nicht Partei dieses Vertrages. Winfunding vermittelt lediglich die Vertragsbeziehung und begleitet die Abwicklung des Vertrages.
3. Winfunding verfügt über eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO.
§ 2 Anmeldung und Mitgliedskonto
1. Die Beteiligung an den jeweiligen Projekten ist nur nach Registrierung eines Anlegers auf www.winku-winfunding.com und www.winfunding.de möglich. Mit der Registrierung wird für den Anleger ein Mitgliedskonto eröffnet. Das Mitgliedskonto ist durch Angabe des Benutzernamens und eines Passworts zugänglich. Anleger sind verpflichtet, ihr Passwort geheim zu halten. Es ist nur ein Mitgliedskonto je Anleger zulässig.
2. Die Registrierung als Anleger ist nur zulässig für (i) unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen (d.h. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet) oder juristische Personen oder Personengesellschaften, (ii) die keine US-Person im nachstehenden Sinn sind. US-Person ist, wer Staatsbürger der USA, Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) oder aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer einen Wohnsitz oder einen Zweitwohnsitz in den USA oder ihren Hoheitsgebieten hat oder wer eine US-amerikanische Gesellschaft oder sonstige nach US-amerikanischem Recht errichtete Vermögenseinheit, Vermögensmasse oder ein Trust, der der US-Bundesbesteuerung unterliegt, ist oder wer für Rechnung einer solchen Einheit handelt. Mitgliedskonten sind nicht übertragbar. Mehrfachregistrierungen derselben Person sind unzulässig.
3. Jeder Anleger ist verpflichtet, die für die Öffnung des Mitgliedskontos erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und jegliche Änderung dieser Informationen unverzüglich im Mitgliedskonto nachzutragen. Dies betrifft auch die Angaben der Anleger zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen sowie über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse, soweit diese im Rahmen des Registrierungsprozesses oder eines speziellen Investments durch Winfunding abgefragt werden. Der Anleger ist ferner zur Mitwirkung an der geldwäscherechtlichen Identifizierung verpflichtet, die durch den Zahlungsdienstleister oder einen Dritten durchgeführt wird. Die Identifizierung kann unter anderem durch ein Online-Legitimations-Verfahren erfolgen. Hierfür hat der Anleger die Ausweisnummer zu übermitteln und unter Umständen eine Kopie seines Ausweises hochzuladen. Beim Identifizierungsprozess können zusätzlich Foto-Aufnahmen des originalen Ausweisdokuments erstellt werden. Im Rahmen der Online-Legitimation kann ein Gespräch aufgezeichnet werden. Erst nach erfolgreichem Abschluss des Identifizierungsverfahrens kann der Anleger über die winku GmbH verbindlich investieren.
4. Durch Anklicken der hierfür vorgesehenen Schaltflächen bei der Registrierung „Als Investor/Kunde anmelden“, „Finanzierung Beantragen“ oder beim „Anmelden“ zur Eröffnung des Mitgliedskontos kommen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB s“) zwischen dem Anleger und Winfunding zustande.
§ 3 Nutzung von Winfunding
1. Winfunding bietet Anlegern auf www.winku-winfunding.com und unter www.winfunding.de die technische Möglichkeit, sich online an Projekten verschiedener Emittenten zu beteiligen. Sämtliche Informationen zu den einzelnen Projekten stammen ausschließlich vom jeweiligen Emittenten. Winfunding ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit oder wirtschaftliche Plausibilität dieser Informationen zu überprüfen oder für eine Berechtigung oder Aktualisierung dieser Informationen zu sorgen.
2. Die gesamte Abwicklung eines Projekts liegt ausschließlich in den Händen des jeweiligen Emittenten und wird von Winfunding weder geprüft noch beeinflusst. Winfunding übernimmt insbesondere keine Gewähr für den wirtschaftlichen Erfolg eines Projekts. Jeder Anleger sollte selbst ggf. mit eigenen fachkundigen Beratern die rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Beteiligung in ein Projekt überprüfen. Die Tätigkeit von Winfunding ist eine reine Vermittlungsleistung und insbesondere keine Anlageberatung. Winfunding kann im Rahmen der Vermittlung keine persönlichen Belange des einzelnen Anlegers, etwa dessen Risikoneigung, berücksichtigen.
3. Die Kommunikation zwischen registrierten Anlegern und Emittenten erfolgt ausschließlich über den auf Winfunding eingerichteten Kommunikationsbereich. Der Anleger ist verpflichtet, währende der Laufzeit des Darlehens sämtliche Kommunikation mit dem Emittenten, dem Treuhänder (soweit für das betreffende Projekt vorhanden) oder dem Zahlungsdienstleister ausschließlich über den auf Winfunding eingerichteten Kommunikationsbereich oder über die E-Mail Adresse investor@winfunding.de zu führen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, sofern Winfunding seine vorherige Zustimmung zur direkten Kommunikation erteilt hat oder soweit ein wichtiger Grund für eine direkte Kommunikation vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall für Widerrufserklärungen des Anlegers oder wenn für den Anleger hinreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Emittent sich vertragsuntreu verhält.
4. Einfache Anfragen von Anlegern zum jeweiligen Projekt beantwortet Winfunding selbständig anhand des vom Emittenten zur Verfügung gestellten Musterantworten-Katalogs. Darüber hinausgehende Fragen leitet Winfunding an den Emittenten weiter und fördert die zeitnahe Weitervermittlung der Antwort an den Anleger. Winfunding übernimmt in diesem Zusammenhang keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antworten. Insbesondere ist Winfunding nicht verpflichtet, die Angaben auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen. Diese Verantwortung obliegt allein dem Emittenten.
5. Die zur Abwicklung des jeweiligen Projekts erforderlichen Erklärungen werden dem Anleger ausschließlich in elektronischer Form über den auf Winfunding eingerichteten Kommunikationsbereich oder per E-Mail übermittelt. Eine zusätzliche Zusendung in Papierform erfolgt nicht, es sei denn, es ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
§ 4 Vertragsschluss
1. Die von Winfunding vermittelten Darlehensverträge kommen dadurch zustande, dass Emittenten durch die Veröffentlichung und Freischaltung des jeweiligen Projekts auf Winfunding zum jeweiligen Funding-Beginn ein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss des Darlehensvertrags gegenüber interessierten Anlegern abgeben. Das Angebot erlischt mit dem jeweiligen Funding-Ende oder bei vorzeitiger Vollplatzierung.
2. Der jeweilige Anleger nimmt das Vertragsangebot durch Anklicken der hierfür vorgesehenen Schaltfläche auf Winfunding an; eines gesonderten schriftlichen Vertragsschlusses bedarf es darüber hinaus nicht.
3. Winfunding handelt bei Vertragsschluss als Erklärungs- und Empfangsbote sämtlicher Parteien. Der Emittent verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB).
4. Der Vertragsschluss steht unter der auflösenden Bedingung, dass die im Darlehensvertrag angegebene Mindestsumme zur Finanzierung des jeweiligen Projekts („Funding-Schwelle“) nicht erreicht (bzw. nachträglich nicht unerheblich unterschritten) wird oder der Anleger seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss nachgekommen ist.
5. Bei einigen von Winfunding durchgeführten Fundings wird im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen ein externer Dienstleister eingeschaltet, der als Treuhänder zugunsten der Anleger bestimmte Aufsichts-, Kontroll- und Sicherungsaufgaben übernimmt. Die vorstehenden Regelungen dieses § 4 gelten für das Zustandekommen der zwischen dem Treuhänder und den Anlegern geschlossenen Treuhandverträge entsprechend.
§ 5 Zahlungsabwicklung
1. Die Abwicklung von Zahlungen, z.B. aus Darlehen erfolgt entweder über die winku GmbH oder unter Einschaltung eines externen Zahlungsdienstleisters.
2. Der Anleger ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Vertragsschluss seinen Darlehensbetrag einzuzahlen. Wird die Funding-Schwelle zur Finanzierung des jeweiligen Projekts nicht erreicht, erhält er den geleisteten Betrag ungekürzt und unverzinst zurück.
3. Die Einzahlung kann durch die Zahlungsarten SEPA-Lastschrift und Banküberweisung (Vorkasse) oder durch ein anderes auf Winfunding angebotenes Zahlverfahren erfolgen.
4. Für Bezahlungen per SEPA-Lastschrift wird die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf zwei Tage verkürzt.
5. Der Anleger hat stets für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift oder sonstigen Rückbuchungen oder Nichteinlösungen entstehen, gehen zu Lasten des Anlegers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch Winfunding verursacht wurde.
§ 6 Provisionen, Agios, Gebühren
1. Die Anmeldung bei Winfunding, das Führen eines Mitgliedskontos und die Nutzung von Winfunding sind für den Anleger kostenlos.
2. Für die Vermittlung von Vermögensanlagen und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erhält Winfunding eine erfolgsabhängige Vermittlungsprovision von dem jeweiligen Emittenten, die sich der Höhe nach am insgesamt eingeworbenen Darlehenskapital orientiert.
3. Darüber hinaus erhält Winfunding von den Emittenten eine einmalige Gebühr für die Einstellung von Projekten auf Winfunding sowie eine laufende Gebühr für die Betreuung und Vermarktung von den jeweiligen Projekten.
4. Soweit Winfunding den Kauf von Immobilien vermittelt, kann Winfunding hierfür eine Maklerprovision vom Emittenten erhalten. Die Provisionszahlung ist jedoch unabhängig von der Vermittlung eines Darlehensvertrags.
§ 7 Risikohinweise
1. Die von Winfunding vermittelten Vermögensanlagen sind mit wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken verbunden. Die auf Winfunding bereitgestellten Informationen stellen keine Beratungsleistung von Winfunding dar und ersetzen keine fachkundige Beratung. Der Anleger trifft seine Anlageentscheidung ausschließlich in eigener Verantwortung.
2. Bei den über Winfunding vermittelten Vermögensanlagen handelt es sich um Darlehen zur Beteiligung an Projekten. Die Rückzahlung der Darlehen und die Verzinsung sind gegenüber den Ansprüchen sämtlicher Drittgläubiger der Emittenten, insbesondere finanzierender Banken, nachrangig. Ferner darf der Anleger seine Forderungen aus dem Darlehen soweit und solange nicht geltend machen, wie durch die Geltendmachung ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten entstehen würde. Im Falle der Insolvenz des Emittenten besteht die Möglichkeit, dass keinerlei Zahlungen an die Anleger mehr erfolgen. Im Übrigen sind diese Darlehen (i.d.R. Nachrangdarlehen) mit einem deutlich höheren Ausfallrisiko behaftet als erstrangige Darlehen. Für den Anleger besteht das Risiko des Totalverlusts des eingezahlten Kapitals. Es besteht auch keine Gewähr, dass eine laufende Verzinsung erreicht wird.
3. Mögliche von den Emittenten aufgestellte Prognosen zur erwarteten Wertentwicklung von Beteiligungen sind unverbindlich und können von Winfunding nicht überprüft werden. Es besteht keine Gewähr, dass in der Vergangenheit erzielte Erträge auch künftig erzielt werden.
4. Die Darlehen zwischen dem Anleger und einem Emittenten können langfristig orientiert sein und sind grundsätzlich nicht kündbar. Der Anleger muss davon ausgehen, dass sein eingezahltes Kapital über die gesamte Laufzeit des Darlehenvertrags gebunden ist und er es nicht kurzfristig zurückerlangen kann. Ein geregelter Zweitmarkt existiert für die über Winfunding vermittelte Vermögensanlage nicht. Die Vermögensanlage ist damit grundsätzlich nicht handelbar. Im Übrigen empfiehlt Winfunding jedem Anleger, sämtliche vom Emittenten zur Verfügung gestellte Unterlagen (insbesondere das Exposé und das Investment Memorandum) zu dem jeweiligen Projekt und dort insbesondere die Risikohinweise vor jedem Investment sorgfältig zu lesen.
5. Winfunding stellt dem Anleger auf Winfunding eine Übersicht über die allgemeinen Risiken der vermittelten Vermögensanlagen zur Verfügung. Für jedes Investment gelten darüber hinaus die speziellen Risikohinweise, die der Emittent zur Verfügung stellt und für die ausschließlich der Emittent verantwortlich ist.
§ 8 Profildaten, Steuern
1. Soweit der Anleger auf Winfunding Daten in seinem Profil hinterlegt oder Winfunding von den Finanzbehörden Daten übermittelt bekommt, ist Winfunding berechtigt, diese Daten zu verwenden und denjenigen Emittenten, an dessen Projekten sich der Anleger beteiligt hat, sowie deren Dienstleistern zur Verfügung zu stellen, damit Auszahlungen aus den Beteiligungen (z.B. Zinsen oder Darlehensrückzahlungen) an die Anleger erfolgen können und die entsprechenden Anmeldungen, insbesondere Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von Winfunding oder den Emittenten oder von deren Dienstleistern bei den hierfür zuständigen Stellen vorgenommen werden können. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, den Vor- und Nachnamen des Anlegers, das Geschlecht, die Adressdaten, die Beteiligungshöhe, die Bankverbindung, Informationen zu Freistellungsaufträgen und die Steueridentifikationsnummer des Anlegers. Winfunding beachtet dabei die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, des Telemediengesetzes sowie alle anderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
2. Der Anleger erklärt sich damit einverstanden, dass Winfunding, die Emittenten und deren Dienstleister beim Bundeszentralamt für Steuern sowie bei jeder weiteren hierfür zuständigen Stelle die Kirchensteuermerkmale des Anlegers abfragen, damit ggf. die Kirchensteuer für den Anleger abgeführt werden kann. Der Anleger kann der Herausgabe seiner Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Hierfür muss der Anleger gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk erteilen. Ein einmal erteilter Sperrvermerk bleibt bis auf einen schriftlichen Widerruf bestehen.
3. Winfunding ist ferner berechtigt, sämtliche vom Anleger erhobene Daten dem Zahlungsdienstleister, dem Treuhänder (soweit für das betreffende Projekt vorhanden) oder sonstigen am Vermögenanlagenvermittlungsprozess beteiligten Personen zur Verfügung zu stellen, jedoch nur insoweit, als dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Fundings, insbesondere die Auszahlungen aus den Darlehen (z.B. Zinsen oder Darlehensrückzahlungen), durchführen zu können, oder dies zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen (wie insbesondere zur Abführung der Kapitalertragssteuer) erforderlich ist.
§ 9 Laufzeit, Kündigung
1. Die Laufzeit des Mitgliedskontos ist unbegrenzt.
2. Winfunding ist berechtigt, Mitgliedskonten, die nach Einrichtung für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht genutzt wurden, zu löschen. Ferner ist Winfunding berechtigt, Mitgliedskonten zu löschen, soweit für Winfunding hinreichender Verdacht besteht, dass mit dem Mitgliedskonto durch den Anleger oder durch eine dritte Person Missbrauch betrieben wird oder werden soll. Darüber hinaus kann Winfunding Mitgliedskonten löschen, sofern dies aus Sicht von Winfunding geboten erscheint.
3. Jeder Anleger ist berechtigt, sein Mitgliedskonto mit einer Frist von 5 Werktagen durch Mitteilung an Winfunding per E-Mail an investor@winfunding.de zu kündigen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
4. Die Kündigung des Mitgliedskontos hat keinen Einfluss auf bestehende Vertragsbeziehungen zwischen dem Anleger und dem Emittenten und dem Treuhänder (soweit für das betreffende Projekt vorhanden). Die Vertragslaufzeit und die Möglichkeit zur Kündigung dieser Verträge richten sich jeweils nach dem Inhalt des Nachrangdarlehensvertrags und des Treuhandvertrags (soweit für das betreffende Projekt geschlossen).
5. Im Falle einer Kündigung des Mitgliedskontos werden dem Anleger alle weiteren Erklärungen und Informationen betreffend den Darlehensvertrag und den Treuhandvertrag (soweit für das betreffende Projekt geschlossen) nicht mehr über den auf Winfunding eingerichteten Kommunikationsbereich, sondern ausschließlich an die vom Anleger zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt.
§ 10 Haftungsbeschränkung
1. Winfunding haftet gegenüber dem Anleger unbeschränkt für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der vertraglichen Pflichten von Winfunding berühren.
2. Darüber hinaus haftet Winfunding bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei auf solche Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von Winfunding sowie für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Vertreter von Winfunding.
4. Winfunding haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg eines Projekts, insbesondere nicht für die Rückzahlung des Darlehensbetrages und die Zahlung von Zinsen.
5. Winfunding haftet weder für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Emittenten auf Winfunding veröffentlichten Informationen inklusive Risikohinweise zu einem Projekt noch für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Emittenten verfassten und von Winfunding weitergeleiteten Auskünfte bei Anlegerfragen.
6. Winfunding übernimmt keine Gewähr für die ständige Verfüg- und Nutzbarkeit von Winfunding. Insbesondere Wartungsarbeiten, Sicherheits- oder Kapazitätsgründe sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs von Winfunding können die Nutzungsmöglichkeiten von Winfunding vorübergehend einschränken. Unter Umständen kann es hierbei zu Datenverlusten kommen.
§ 11 Vertraulichkeit
1. Jeder Anleger ist verpflichtet, die ihm über Winfunding innerhalb des registrierungspflichtigen Bereichs zugänglich gemachten Informationen über Projekte und Emittenten sowie über Winfunding vertraulich zu behandeln. Eine Offenlegung ist nur gegenüber zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechts- und Steuerberatern des Anlegers sowie gegenüber Behörden zulässig, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beteiligung erforderlich ist. Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die (i) dem Anleger von dritter Seite ohne Bruch einer Vertraulichkeitsvereinbarung und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit zur Verfügung gestellt wurden; (ii) bereits offenkundig sind oder (iii) von Winfunding zur Weitergabe oder Bekanntmachung freigegeben worden sind.
2. Winfunding wird Informationen über Anleger vertraulich behandeln und nicht veröffentlichen oder gegenüber anderen Anlegern offenlegen, soweit hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Für die Vertragsbeziehung zwischen Winfunding und dem jeweiligen Anleger gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Reutlingen.
2. Winfunding ist dazu berechtigt, angebotene Dienste zeitweise oder dauerhaft auszusetzen oder durch andere Dienste zu ersetzen.
3. Winfunding ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderung ist insbesondere zulässig, wenn rechtliche oder technische Neuerungen es erfordern. Die geänderten AGB werden dem Anleger spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail übersandt. Widerspricht der Anleger den geänderten AGB nicht innerhalb von 14 Werktagen, so gelten diese als angenommen. Auf diese Genehmigungswirkung wird der Anleger von Winfunding bei Bekanntgabe noch einmal besonders hingewiesen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Bei teilweiser Nichtigkeit oder Unwirksamkeit ist der nicht betroffene Rest der Bestimmung wirksam, wenn es sich um eine sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmung handelt, die aus sich heraus verständlich ist. Durch die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von Bestimmungen entstehende Lücken sind mit Regelungen zu schließen, die die Beteiligten bei Kenntnis der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit vernünftigerweise getroffen hätten.